Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Disziplinarverfahren

Dienststrafverfahren, besonderes Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen der Beamten. - Rechtsgrundlage: Bundesdisziplinarordnung i. d. F. vom 1. 10. 1967 (BGBl I 750, 984) m. spät. Änd. für die Bundesbeamten. Für Länderbeamte entsprechende Landesdisziplinarverordnungen. - Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. - Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt. - Rechtsmittel: Gegen die Disziplinarverfügung steht dem Betroffenen Beschwerde an den Dienstvorgesetzten zu. Er kann auch das Bundesdisziplinargericht anrufen (§ 31 BDO).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Disziplinargericht
Divergenz-Indikator

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Westeuropäische Union | Hauptzollamt | deterministische Netzplantechnik | Saldoanerkenntnis | Mutter-Tochter-Richtlinie
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum