Dienststrafverfahren, besonderes Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen der Beamten. - Rechtsgrundlage: Bundesdisziplinarordnung i. d. F. vom 1. 10. 1967 (BGBl I 750, 984) m. spät. Änd. für die Bundesbeamten. Für Länderbeamte entsprechende Landesdisziplinarverordnungen. - Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts. - Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt. - Rechtsmittel: Gegen die Disziplinarverfügung steht dem Betroffenen Beschwerde an den Dienstvorgesetzten zu. Er kann auch das Bundesdisziplinargericht anrufen (§ 31 BDO).