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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Gesetz vom 16. 8. 1961 (BGBl I 1301) i. d. F. vom 4. 11. 1975 (BGBl I 2735) m. spät. Änd., ergänzt durch VO zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. 11. 1979 (BGBl I 1922) m. spät. Änd. - Inhalt: Im ersten Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen, im zweiten Teil die Steuerberaterordnung und im dritten Teil Vorschriften über die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und Steuerordnungswidrigkeiten.
I. Hilfeleistungen in Steuersachen (§§ 1-31 StBerG): 1. Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt durch Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, Unterstützung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten; insbes. die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen, bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und bei der Einziehung von Steuererstattungsansprüchen oder Steuervergütungsansprüchen (§ 1 StBerG). - 2. a) Geschäftsmäßig darf die Tätigkeit nur von dazu befugten Personen und Personenvereinigungen ausgeübt werden (§ 2 StBerG). Befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 StBerG). b) Mit Einschränkungen sind befugt z. B. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen leisten, und Lohnsteuerhilfevereine (vgl. dort), soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen leisten (§ 4 StBerG). c) Anderen Personen ist die Hilfeleistung grundsätzlich untersagt (§ 5 StBerG); Ausnahmen gelten jedoch für die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, unentgeltliche Tätigkeit gegenüber Angehörigen, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, sofern durch mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätige Person erbracht (§ 6 StBerG). - 3. Werbung und Erfolgshonorare sind unzulässig (§§ 8, 9 StBerG).
II. Steuerberaterordnung (§§ 32-158 StBerG): Sie enthält Vorschriften über die Prüfung, Bestellung, Rechte und Pflichten, Berufsorganisation und Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie über die Organisation der Steuerberatungsgesellschaften.
III. Zwangsmittel/Ordnungswidrigkeiten (§§ 159-164 StBerG): 1. Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen oder auf die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen bei Lohnsteuerhilfevereinen gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. - 2. Wegen einer Steuerordnungswidrigkeit kann bestraft werden, wer a) unbefugt oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet; b) unaufgefordert seine Dienste oder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet; c) unbefugt die Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen benutzt; d) einzelne Pflichten von Lohnsteuerhilfevereinen verletzt (§§ 160-164 StBerG).
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