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Selbstverwaltung

1. Verwaltung der eigenen Angelegenheiten gewisser Körperschaften des öffentlichen Rechts durch selbständige und selbstverantwortliche eigene Organe und unabhängig von Weisungen übergeordneter staatlicher Behörden, aber unter Staatsaufsicht hinsichtlich Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der verwaltenden Maßnahmen (anders: Auftragsverwaltung). Das Recht zur Selbstverwaltung ist grundlegend für die Gemeindeverfassung und in der Bundesrep. D. den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Art. 28 GG gewährleistet. Bei Verletzung des Rechts zur Selbstverwaltung ist Verfassungsbeschwerde möglich (Art. 93 I Nr. 4 b GG). - 2. Selbstverwaltung der Wirtschaft: Vgl. Verbände. - Vgl. auch soziale Sicherung 2.

 

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