I. Begriff: 1. I. e. S.: Produktveredelung, bewirkt durch eine substantiell meist unerhebliche technische Veränderung, Form und (oder) Qualitätsverbesserungen, die nicht zu einer eigentlichen Stoffumwandlung führen, die aber für eine zweckmäßigere Weiterverarbeitung oder, bei Fertigerzeugnissen, für einen individuell verfeinerten Geschmackwirtschaftlich bedeutungsvoll sind. - 2. I. w. S.: Jede Aufbereitung eines Produkts zum Zwischenprodukt; mißverständlich.
II. Umsatzsteuerrecht: Jede Bearbeitung oder Verarbeitung, die die Wesensart des Gegenstandes ändert. Der Lohnveredelungsverkehr für ausländische Rechnung ist unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. - Vgl. auch Lohnveredelung II.
III. Außenwirtschaftsrecht: Vgl. Lohnveredelung.
IVeredelung Zollrecht: Vgl. Veredelungsverkehr.