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Nachschau

Verfahren im Rahmen der Steueraufsicht. Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht beauftragten Amtsträger sind berechtigt, auf Grundstücken, in Räumen und Fahrzeugen von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeit Prüfungen vorzunehmen und sonstige besteuerungserhebliche Feststellungen zu treffen (§ 210 I AO). Nachschau ist jederzeit zulässig, wenn der Verdacht besteht, daß Verstöße gegen Zoll- und Verbrauchsteuergesetze, insbes. daß sich in den betreffenden Räumen Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden, aufgedeckt werden können; bei Gefahr im Verzug darf Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ohne richterliche Anordnung erfolgen (§ 210 II AO). Übergang zur Außenprüfung ist möglich (§ 210 IV AO).

 

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