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Durchsuchung
1. Begriff: Behördliches Suchen nach Personen, Sachen oder z. B. Beweismitteln wegen einer Straftat, v. a. in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder anderen Räumen sowie Behältnissen (Haussuchung). Da Freiheit und Wohnung des einzelnen vom Grundgesetz (Art. 13 GG) geschützt werden, kann eine Durchsuchung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen durch den Richter oder besonders ermächtigte Behörden angeordnet werden. - 2. Im Strafprozeß: Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und besonders ermächtigte Polizeibeamte (§ 102 StPO). - 3. In der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher nach vorheriger richterlicher Genehmigung befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert (§ 758 ZPO). - 4. Nach der Abgabenordnung (§ 399 AO) kann unter den Voraussetzungen der StPO durchsucht werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Finanzbehörde die Anordnung treffen. - 5. Im Rahmen zollamtlicher Überwachung körperliche Durchsuchung bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, daß vorschriftswidrig Nichtgemeinschaftswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, mitgeführt werden, an einem geeigneten Ort (§ 10 III ZollverwaltungsG). Die Grundrechte nach Art. 2 II GG sind insoweit eingeschränkt. - Vgl. auch Beschlagnahme, Leibesvisitation.
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