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Tabakerzeugnisse
nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt sind (§ 3 LMBG); vgl. auch VO über Tabakerzeugnisse vom 20. 12. 1977 (BGBl I 2831) m. spät. Änd. - Eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 50 000 DM) begeht u. a., wer im Rundfunk oder im Fernsehen für Zigaretten, zigarettenähnliche Tabakerzeugnisse und T., die zur Herstellung von Zigaretten durch den Verbraucher bestimmt sind, wirbt oder im Verkehr mit Tabakerzeugnisse oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse den Eindruck erweckt, daß der Genuß von Tabakerzeugnisse gesundheitlich unbedenklich ist (§ 22 LMBG).
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