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Zahlungsaufschub
nach der Abgabenordnung (AO) gegebene Möglichkeit, die Zahlung des geschuldeten Zolles auf einen späteren Zeitpunkt, längstens bis zum 15. des folgenden Monats hinauszuschieben. Einzelheiten regelt das Zollgesetz. Zahlungsaufschub wird auf Antrag des Zollschuldners i. a. gegen entsprechende Sicherheitsleistung gewährt. Einzelbestimmungen über Zahlungsaufschub in §§ 37, 38, 46, 48, 55, 57, 58 ZG.
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