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Gesetzgebungsnotstand

kann für eine Gesetzesvorlage unter der Voraussetzung des Art. 81 GG erklärt werden, wodurch ein Bundesgesetz ausnahmsweise ohne Mitwirkung des Bundestages, jedoch mit Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann. Gesetzgebungsnotstand nur für einfache Bundesgesetze, nicht für Verfassungsänderungen möglich.

 

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