Änderung der geschriebenen Verfassung. Die Verfassungsänderung ist grundsätzlich an strenge Voraussetzungen geknüpft. So ist eine Änderung des Grundgesetzes nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats möglich (Art. 79 II GG). Einer Verfassungsänderung entzogen ist die Gliederung des Bundes in Länder, deren Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze (Art. 79 III GG).