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Testamentseröffnung

gesetzlich vorgeschriebene Eröffnung der Verfügung von Todes wegen nach dem Tode des Erblassers in einem gerichtlichen Termin durch das Nachlaßgericht. - Das Testament ist zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und auf Verlangen vorzulegen (§§ 2260 ff. BGB). - Entsprechendes gilt für die Eröffnung von Erbverträgen. - Wer ein Testament besitzt, muß es nach dem Tode des Erblassers dem Nachlaßgericht abliefern (§ 2259 BGB).

 

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