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Testament
I. Begriff: Letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser u. a. den Erben bestimmt, einen Verwandten oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, Vermächtnisse oder Auflagen anordnet (§§ 1937-1940 BGB), Testamentsvollstrecker einsetzt (§ 2197 BGB) etc.
II. Formen: 1. Privates T.: Das private Testament (§ 2247 BGB) muß zur Vermeidung der Nichtigkeit eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, also Schreiben durch Dritte sowie mit der Schreibmaschine ausgeschlossen. Verwendung eines Stempels oder Vordrucks unzulässig. Der Erblasser soll im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen, können kein eigenhändiges Testament errichten. - 2. Öffentliches Testament (notarielles T.): Dieses wird in der Form errichtet, daß der Erblasser seinen Letzten Willen in einer Verhandlung vor einem Notar mündlich erklärt oder eine offene oder verschlossene Schrift, die vom Erblasser weder ge- noch unterschrieben zu sein braucht, mit der Erklärung, daß sie seinen Letzten Willen enthalte, übergibt (§§ 2231 ff. BGB). Über die Errichtung muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die zu bewahren ist. - 3. Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265-2273 BGB): Dieses können nur Eheleute errichten; als privatschriftliches Testament muß die Erklärung von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden unterschrieben werden. Haben sich Eheleute im gemeinschaftlichen Testament zu Erben eingesetzt oder gegenseitig bedacht, so gelten Sonderregelungen bzgl. des Widerrufs und der Nichtigkeit. - Vgl. auch Berliner Testament.
III. Widerruf: Der Erblasser kann das Testament im ganzen oder jede einzelne testamentarische Verfügung jederzeit durch neues Testament oder durch Vernichtung des alten widerrufen (§§ 2254 ff. BGB). Das öffentliche Testament gilt als unwiderlegbar widerrufen, wenn es dem Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird (§ 2256 BGB). Widerruf setzt i. d. R. Testierfähigkeit voraus. Erblasser hat kein Anfechtungsrecht, da er jederzeit widerrufen kann. - Anfechtungsberechtigt sind dagegen nach dem Tod des Erblassers diejenigen, denen die Anfechtung des Testament unmittelbar zustatten kommen würde; Sondervorschriften: §§ 2078 ff. BGB.
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