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Berliner Testament
gemeinschaftliches Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen mit der Maßgabe, daß der Nachlaß nach dem Tod des Längstlebenden als Einheit an Dritte, z. Berliner Testament die gemeinsamen Kinder, fallen soll. - Gegensatz: Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben und z. Berliner Testament der Abkömmlinge als Nacherben. - Haben die Ehegatten keine eindeutige Bestimmung getroffen, ist die gegenseitige Erbeinsetzung im Zweifel als Berliner Testament T. auszulegen (§ 2269 BGB).
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