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Privatgläubiger

1. Begriff: Gläubiger eines Gesellschafters, dem gegen diesen ein unabhängig von dem Gesellschaftsverhältnis entstandener Anspruch zusteht. Privatgläubiger ist auch der Nachlaßgläubiger von Erben eines Gesellschafters, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft fortsetzen (§ 139 HGB). - 2. Rechte: Hat der Privatgläubiger einen Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens erwirkt, kann er OHG oder KG zum Ablauf eines Geschäftsjahres kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters fruchtlos verlaufen ist. Die Kündigung muß sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber allen Gesellschaftern erklärt werden. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft aufgelöst und der Privatgläubiger kann verlangen, daß Abwicklung stattfindet (§ 135 HGB). Auflösung der Gesellschaft kann aber durch Ausschließung des betroffenen Gesellschafters verhindert werden (§ 141 HGB).

 

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