Begriff des bürgerlichen Rechts. Die Einrede der Arglist d. A. kann einem an sich rechtlich begründeten Anspruch entgegengesetzt werden, wenn der Anspruch auf arglistige Weise erworben ist oder seine Geltendmachung aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine sittenwidrige Schädigung des Verpflichteten darstellt. - Vgl. auch unzulässige Rechtsausübung.