Ausübung eines formell bestehenden Rechts, die dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderläuft. unzulässige Rechtsausübung R. genießt keinen Rechtsschutz. Vorliegen einer u. R. selbst im Einzelfall oft schwer und nur nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen. Bloße Unbilligkeit genügt nicht.