Organ der Betriebsverfassung. Um eine sinnvolle Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auch in Unternehmen mit mehreren Betrieben zu sichern, sieht das Gesetz dort die Bildung von Gesamtbetriebsrat vor (§§ 47 ff. BetrVG). Dieser besteht aus entsandten Mitgliedern der Betriebsräte (§ 47 II -VIII BetrVG) und ist den Betriebsräten nicht übergeordnet (§ 50 I 2 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für die Behandlung solcher Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können sowie dann, wenn er von einem Betriebsrat mit der Behandlung einer - in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallenden - Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 50 BetrVG). Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsräteversammlung einzuberufen (§ 53 BetrVG).