mehrere Betriebe B. desselben Inhabers erfordern gewerbesteuerlich für jeden Betrieb besondere Gewerbesteuererklärung; auch die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt getrennt. Abgrenzung mitunter schwierig: mehrere Betriebe B. können durch gemeinsame Buchführung u. a. organisatorische Maßnahmen zu einem einzigen Betrieb vereinigt sein. Bei gleichartigen Betrieben, zumal am selben Ort, besteht eine gewisse Vermutung für die Einheitlichkeit; bei ungleichartigen und wesensverschiedenen Gewerbebetrieben, für die verschiedene Betriebsstätten bestehen, spricht die Vermutung für die Selbständigkeit der Betriebe. - Vgl. auch gemischte Tätigkeit.