gewerbesteuerlich das Betreiben eines Gewerbes neben und unabhängig von der sonstigen freiberuflichen Tätigkeit. Der eine g. T. Ausübende wird nur mit seinem Gewerbe zur Gewerbesteuer herangezogen. - Übt jemand mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, die wirtschaftlich eng verflochten sind und auf einem einheitlichen Vertragswerk beruhen, so liegt ein einziger in vollem Umfang steuerpflichtigerGewerbebetrieb vor, vorausgesetzt, daß eine der Tätigkeiten gewerblicher Natur ist. Der gewerbliche Teil gibt in diesem Fall der gesamten Tätigkeit sein Gepräge (Geprägetheorie).