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mehrere Arbeitsverhältnisse

verschiedene, zeitlich nicht kollidierende Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer darf dadurch nicht gegen die Pflichten aus dem ersten Arbeitsverhältnis verstoßen; er muß in der Lage sein, den übernommenen Verpflichtungen nachzukommen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muß eingehalten werden (Arbeitszeit). - Lohnsteuer: Vgl. mehrere Dienstverhältnisse. - Sozialversicherung: Vgl. Mehrfachbeschäftigte.

 

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