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Gewerbesteuererklärung

Voraussetzung für die Durchführung der Veranlagung zur Gewerbesteuer. - Zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung sind verpflichtet gem. § 25 GewStDV: (1) gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 48.000 DM oder deren Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt 120.000 DM überstiegen hat; (2) Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind; (3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Sonstige juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine insoweit, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (außer Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der bestimmte Grenzen überschreitet; (4) Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und eine gewisse Größe aufweisen; (5) Unternehmen, für die zum Schluß des vorausgegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind; (6) Unternehmen, für die vom Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung besonders verlangt wird. Die Aufforderung liegt gewöhnlich in der Zusendung eines Erklärungsvordrucks. - Vgl. auch Steuererklärung.

 

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