Rechtsform des Seehandelsrechts (§§ 489 ff. HGB). Die Partenreederei tritt unter dem Namen eines Schiffes auf und ist ein Gesellschaftsverhältnis der Personen (Mitreeder) mit Eigentumsanteilen (Schiffsparten) an diesem Schiff. Die Mitreeder unterliegen der unbegrenzten Nachschußpflicht und haben ein Abandonrecht. - Steuerliche Behandlung: Die Partenreederei ist als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren.