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Einheitswertzuschlag

Begriff des BewG: Pauschaler Zuschlag in Höhe von 40% des festgestellten Einheitswertes (§ 121 a BewG), um die auf den 1. 1. 1964 festgestellten Einheitswerte von Grundstücken, insbes. Betriebsgrundstücken, bei ihrer Anwendung ab 1974 den geänderten Wertverhältnissen anzupassen (vgl. auch Grundbesitz). Zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte für Grundvermögen vgl. Einheitswert I 5. - Regelung für die neuen Bundesländer: In den neuen Bundesländern beträgt der Zuschlag - je nach Grundstücksart - bis zu 500%, allerdings bezogen auf die Einheitswerte zum 1. 1. 1935 (Einheitswert I 4). - Anwendung der erhöhten Einheitswerte für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der (selbstgenutzten) Wohnung im eigenen Haus nach § 21 a EStG (letztmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 1986) und die Grunderwerbsteuer; keine Anwendung bei den Einheitswerten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sofern nicht Betriebsgrundstücke) und bei der Grundsteuer.

 

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