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                Wertfortschreibung
                 steuerliche Fortschreibung bei Änderung des Wertes eines Gegenstands, für den ein Einheitswert festgestellt ist (§ 22 I BewG). - Wertfortschreibung ist an die Überschreitung bestimmter Wertabweichungen vom letzten festgestellten Einheitswert gebunden: (1) Bei Grundbesitz: Wertsteigerung um mehr als 1/10 (aber mindestens 5 000 DM) oder um mehr als 100 000 DM; Wertsenkung um mehr als 1/10 (aber mindestens 500 DM) oder um mehr als 5 000 DM. (2) Bei Betriebsvermögen, Wertsteigerung um mehr als 200 000 DM) oder Wertsenkung um mehr als 100 000 DM. - Wertfortschreibung kann auch im Rahmen einer Berichtigungsfortschreibung vorgenommen werden.  
                  
                
                  
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