1. Begriff des Steuerrechts: Termin der Nachfeststellung: a) Bei der Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt. b) In den Fällen, daß eine bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll oder für sie ein besonderer Einheitswert nach § 91 II BewG festzustellen ist, der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird (§ 23 II BewG). - 2. Besonderheiten: Abweichende Stichtage für die Zugrundelegung der Bestands- und/oder Wertverhältnisse nach §§ 27, 35 II, 54, 59, 106 und 112 BewG bleiben unberührt.