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Fortschreibungszeitpunkt
1. Begriff des Steuerrechts: Zeitpunkt, zu dem in bestimmten Fällen Fortschreibung erfolgen muß: a) Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, in den Fällen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Fortschreibung III 1); b) Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei Berichtigungsfortschreibung (Fortschreibung III 2); bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird (§ 22 IV BewG). Maßgebend sind die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt - 2. Besonderheiten: Abweichende Stichtage für die Zugrundelegung der Bestands- und/oder Wertverhältnisse nach §§ 27, 35 II, 54, 59, 106, 112 BewG bleiben unberührt.
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