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Hauptveranlagung

Begriff des Steuerrechts. - 1. Hauptveranlagung zur Vermögensteuer i. a. für drei Kalenderjahre; Zeitraum kann vom Bundesminister der Finanzen um ein Jahr verkürzt oder verlängert werden (§ 15 VStG). Der Hauptveranlagung wird der Wert des Gesamtvermögens (unbeschränkte Steuerpflicht) im Hauptveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Vgl. auch Vermögensteuer I a. - 2. Hauptveranlagung zur Grundsteuer erfolgt im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (vgl. dort III) des Grundbesitzes (§ 16 GrStG).

 

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