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Evidenzzentrale

Stelle bei der Deutschen Bundesbank, der nach § 14 KWG Kreditinstitute, bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer im In- und Ausland melden müssen, deren Verschuldung zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Monate bei ihnen 1 Mio. DM und mehr (Millionenkredite) beträgt. Hat ein Kreditnehmer bei mehreren Kreditgebern Millionenkredite aufgenommen, so werden die Kreditgeber durch die Bundesbank benachrichtigt.

 

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