1. Begriff: Verschuldung eines Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut, die 1 Mio. DM oder mehr beträgt. - 2. Anzeigepflicht: Nach § 14 KWG haben die Kreditinstitute der Deutschen Bundesbank zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober Namen oder Firma und Verschuldung derjenigen Kreditnehmer anzuzeigen, die bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Monate Millionenkredit in Anspruch genommen haben. In gleicher Weise haben sie für ihre nachgeordneten Unternehmen i. S. des § 13 a KWG mit Sitz in einem anderen Staat, die Geschäfte nach § 1 KWG betreiben, deren Kreditnehmer anzuzeigen. Ergibt sich, daß dem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten Millionenkredit gewährt worden sind, so hat die Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen und dabei die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und die Anzahl (aber nicht die Namen) der beteiligten Kreditinstitute anzugeben.