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Organkredite

1. Darlehen einer AG an Mitglieder des Vorstands, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder. Organkredite bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats (§ 89 AktG). - 2. Organkredite der Kreditinstitute umfassen außerdem insbes. Darlehen an Mitglieder des Aufsichtsorgans, an sämtliche Beamte und Angestellte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder, an Unternehmen, mit denen eine gewisse personelle oder finanzielle Verflechtung besteht. Sie bedürfen i. a. des einstimmigen Beschlusses der Geschäftsleiter und der Zustimmung des Aufsichtsorgans (§ 15 KWG). - Anzeigepflicht: Organkredite sind dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unverzüglich anzuzeigen, wenn der zugesagte oder in Anspruch genommene Betrag bei natürlichen Personen 250 000 DM übersteigt und bei Organunternehmen 5% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als 250 000 DM ist (§ 16 KWG).

 

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