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Kreditgeschäft

Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten; Bankgeschäft i. S. des § 1 KWG. Der Betrieb des Kreditgeschäft ist verboten, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag durch Barabhebung zu verfügen (§ 3 KWG).

 

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