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Kreditgenossenschaft

Genossenschaftsbank. 1. Begriff: Kreditinstitut in der Rechtsform der Genossenschaft. - 2. Entwicklung: Die ersten Kreditgenossenschaft wurden um die Mitte des 19. Jahrhunderts als Selbsthilfeeinrichtungen der Handwerker und Bauern gegründet. Als unbeschränkt haftende Solidargemeinschaften konnten sie Mittel mobilisieren, um ihre Mitglieder mit zinsgünstigen (insbes. Betriebsmittel-)Krediten zu versorgen. Nach dem Zweiten Weltkrieg Entwicklung zu Universalbanken mit beschränkter Haftpflicht. - Ursprünglich nach ländlicher (Raiffeisenbanken) oder gewerblicher Orientierung (Volksbanken) in zwei getrennten Spitzenverbänden organisiert, heute im Gefolge der Verbandsfusion 1972 im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) zusammengeschlossen. - 3. Aufgaben: Geschäftspolitische Zielsetzung der Kreditgenossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder i. S. von bestmöglicher Bedienung ihrer Kunden (genossenschaftlicher Förderungsauftrag, Nichtmitgliedergeschäfte) unter Verzicht auf Gewinnmaximierung. Ein Teil der Kreditgenossenschaft betreibt nebenher das ländliche Warengeschäft (ländliche Kreditgenossenschaften mit Warenverkehr). Kreditgenossenschaft bilden das dichteste Bankstellennetz Europas. Sie arbeiten i. d. R. als Universalbanken und werden durch den genossenschaftlichen Verbund unterstützt. - 4. Rechtliche Besonderheiten: Sondervorschriften für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals, da bei Kreditgenossenschaft die Nachschußpflicht der Mitglieder im Konkursfall z. Z. noch über einen Haftsummenzuschlag auf das haftende Eigenkapital angerechnet wird. Vgl. auch Genossenschaftswesen. - 5. Steuerliche Bedeutung: Vgl. Genossenschaft V.

 

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