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Depotprüfung

gem. § 30 KWG i. d. R. jährlich vorzunehmende Prüfung (Wirtschaftsprüfung) bei Kreditinstituten, die das Effekten- oder Depotgeschäft betreiben, neben und unabhängig von der Jahresabschlußprüfung durchzuführen. - Prüfungsinhalte: Alle Teilbereiche des Depot- und Effektengeschäftes und ihre ordnungsmäßige Handhabung einschließlich der Gesetzentsprechung. Einhaltung des § 128 AktG über die Mitteilung durch Kreditinstitute und des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute. Über die Vornahme der Prüfung detaillierte Bestimmungen. - Prüfer: Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt i. d. R. den Depotprüfer (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften (Prüfungsverband)).

 

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