Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. 2. 1937 (RGBl I 171) m. spät. Änd., regelt die Wertpapierverwahrungs- und Anschaffungsgeschäfte (Depotgeschäfte) der Banken und dient dem Schutz der Kunden durch Erhaltung des Wertpapiereigentums im Verwahrungsgeschäft und schnelle Verschaffung im Anschaffungsgeschäft. - Pflichtverletzung des Verwahrers ist im DepotG verschiedentlich mit Strafe bedroht (z. B. Depotunterschlagung). Das DepotG ist auf verschlossene Depots (Verwahrstücke, Schließfächer) nicht anzuwenden. - Vgl. auch Wertpapierverwahrung.