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Vorsitzender

im Aktienrecht: 1. Vorsitzender des Vorstands (Generaldirektor) einer AG kann von dem Aufsichtsrat bestellt werden. (§ 84 II AktG). Der Vorsitzender des Vorstands kann Meinungsverschiedenheiten im Vorstand nicht gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder entscheiden, bei Stimmengleichheit kann jedoch seine Stimme den Ausschlag geben (§ 77 I AktG). - 2. Vorsitzender des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter sind aus seiner Mitte zu wählen (§ 107 AktG). Meinungsverschiedenheiten kann er nicht entscheiden; bei entsprechender Satzungsbestimmung kann aber seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben.

 

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