I. Allgemein: Vgl. Lebensalter.
II. Sozialversicherung: flexible Altersgrenze, Altersrente, Betriebsrentengesetz II 6.
III. Beamtenrecht: Lebensalter, in dem Beamte auf Lebenzeit kraft Gesetzes in den Ruhestand treten (§ 25 Beamtenrechtsrahmengesetz i. d. F. vom 27. 2. 1985 (BGBl I 462) m. spät. Änd.) und Ruhegehalt beziehen. (Davon abgeleitet die Beurteilung der Leistungfähigkeit in anderen Dienst- und Angestelltenverhältnissen.) Als Altersgrenze gilt i. d. R. das 65. Lebensjahr.
IV. Straßenverkehrsrecht: 1. Für die Führung eines Kraftfahrzeuges nach § 7 StVZO: a) Vor Vollendung des 15. Lebensjahres darf überhaupt kein Kfz (auch kein Fahrrad mit Hilfsmotor bis 50 ccm) geführt werden. b) Vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen Minderjährige Kfz der Klassen 1 b, 4 und 5 (Leichtkrafträder, Kleinkrafträder) nicht führen. c) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres Führung von Kfz-Klasse 1 a und 3 zulässig. d) Nach Vollendung des 20. Lebensjahres und zweijährigem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 a Führung von Kfz-Klasse 1 zulässig. e) Nach Vollendung des 21. Lebensjahres Führung von Kfz-Klasse 2. - 2. Zulassung für Omnibusfahrer nach § 15 e StVZO nach Vollendung des 21. Lebensjahres. - 3. Für Fahrlehrer nach Vollendung des 25. Lebensjahres. - 4. Für Radfahrer und Führer von Pferdefuhrwerken keine Altersgrenzen. - Vgl. auch Fahrerlaubnis.