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freiwillige Versicherung
I. Gesetzliche Sozialversicherung: Zwei Formen: a) freiwilliger Beitritt zur Versicherung; b) freiwillige Fortsetzung einer Pflichtversicherung. 1. Krankenversicherung: Der gesetzlichen Krankenversicherung können als freiwillige Versicherte die in § 9 SGB V genannten Personenkreise beitreten: a) Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Mitgliedschaftszeiten als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) werden nicht berücksichtigt. Zeiten einer früheren freiwilligen Versicherung sowie einer Familienversicherung werden angerechnet, ebenso Zeiten des Fortbestehens der Mitgliedschaft während des Wehr- oder Zivildienstes (§ 193 SGB V) oder während der Zahlung von z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld (§ 192 SGB V). - b) Personen, deren Familienversicherung nach § 10 SGB V erlischt oder nur deswegen nicht besteht (bei Kindern), weil das Einkommen des Vaters oder der Mutter die Einkommensgrenze des § 10 III SGB V übersteigt. - c) Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 I Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind. Es muß sich um die tatsächlich erste Beschäftigung einer solchen Person handeln. - d) Schwerbehinderte im Sinne des § 1 SchwbG, wenn sie selbst, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. - e) Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. In den Fällen a) - e) ist der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. - f) Ein Mitglied, dessen Versicherungpflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 IV SGB V erlischt, kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach entsprechendem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn die Voraussetzungen des § 9 I SGB V erfüllt sind (§ 190 III SGB V), d. h. wenn in den letzten fünf Jahren mindestens eine Versicherungszeit von vierundzwanzig Monaten oder unmittelbar vor dem Ausscheiden eine ununterbrochene Versicherungszeit von mindestens zwölf Monaten vorlag. - 2. Angestelltenversicherung oder Arbeiterrentenversicherung: Berechtigter Personenkreis: a) Selbständige Erwerbstätige können als Pflichtversicherte auf Antrag beitreten (§ 4 II SGB VI). Der Antrag auf Beitritt muß innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit gestellt werden. Beiträge sind entsprechend dem Einkommen zu entrichten. Die Beiträge gelten als Pflichtbeiträge, nicht als freiwillige Beiträge. - b) Alle Bürger nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (§ 7 I SGB VI). Das gilt v. a. für Hausfrauen und auch für Selbständige, die nicht eine Pflichtversicherung auf Antrag aufnehmen wollen. freiwillige Versicherung V. auch möglich für Deutsche im Sinn des Grundgesetzes, die im Ausland leben. Aufnahme der f. V. auch ohne vorherige Pflichtversicherung möglich. Für Beamte und vergleichbare (versicherungsfreie) Personen ist die f. V. nur möglich, wenn diese schon für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben (§ 7 II SGB VI). Umfang und Höhe der Beitragsentrichtung kann vom Versicherten innerhalb der Mindest- und Höchstbeiträge selbst entschieden werden. Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter oder der der Angestellten frei. Liegt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vor, kann die f. V. nur zur Anrechnung der Beiträge für die Altersrente und die Hinterbliebenenrente erfolgen. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig (§ 7 III SGB VI). - c) Vertriebene und Flüchtlinge, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei Jahren nach diesen Ereignissen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben, können sich freiwillig versichern und sogar Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. 1. 1924 zurück nachentrichten (Art. 2 § 52 ArVNG, Art. 2 § 50 AnVNG). - 3. Pflegeversicherung: a) Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, wenn keine Versicherungpflicht in der privaten Pflegeversicherung vorliegt (§ 26 I SGB XI). Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung erlischt. Der Antrag ist, jeweils binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft oder Familienversicherung zu stellen. - b) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich ebenfalls auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen. Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die im Ausland mitlebenden Familienangehörigen. Für Familienangehörige, die im Inland bleiben, endet die Familienversicherung (§ 26 II SGB XI). - 4. Unfallversicherung: freiwillige Versicherung V. für Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft möglich, soweit diese nicht bereits kraft Gesetzes oder Satzung versichert sind (§ 545 RVO, ab 1. 1. 1997: § 6 SGB VII). - 5. Arbeitslosenversicherung: freiwillige Versicherung V. nicht möglich.
II. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL): 1. freiwillige Versicherung V. möglich, wenn: a) die Pflichtversicherung endet und der Versicherte keinen Anspruch auf Versorgungsrente hat oder der Anspruch auf Versorgungs- oder Versichertenrente erlischt; b) die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur VBL erfüllt ist; c) der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Pflichtbeitrag bei der Versorgungsanstalt gestellt wird; d) eine erneute Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung nicht besteht; e) der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist; f) noch kein Antrag auf Versorgungsrente gestellt ist. - 2. Beendigung: Die f. V. kann von dem Versicherten jederzeit schriftlich gekündigt werden; sie endet ferner bei einer erneuten Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt oder einer sonstigen Zusatzversorgungseinrichtung.
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