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Verletztengeld

Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 560-562 RVO; ab 1. 1. 1997: §§ 45 ff. SGB VII). - 1. Anspruch haben Arbeitnehmer, solange sie infolge Arbeitsunfalles arbeitsunfähig sind und kein Arbeitsentgelt oder Übergangsgeld erhalten, unerheblich ob sie krankenversichert sind oder nicht. Auch für Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf V., der jedoch durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers eingeschränkt werden kann (§ 634 RVO). - 2. Höhe: Wie das Krankengeld; i. d. R. 80% des entgangenen regelmäßigen Entgelts, darf aber ebenfalls das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. - 3. Beginn von dem Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§ 560 RVO). - 4. Wegfall mit dem Tag, für den erstmalig Verletztenrente gewährt wird (§ 562 RVO) oder der Verletzte wieder arbeitsfähig wird. - 5. Ruhen, soweit der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält und solange er Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht (§ 560 RVO).

 

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