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Winterausfallgeld

eine Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugwerbe. Das Winterausfallgeld ersetzt seit 1. 1. 1996 das früher gezahlte Schlechtwettergeld. - 1. Zweck: Das Winterausfallgeld soll dazu beitragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen aufrechterhalten bleiben (§ 74 AFG i. d. F. des Gesetzes vom 15. 12. 1995, BGBl I 1809). - 2. Förderungszeit: 1. 1. - 31. 3. und 1. 11. - 31. 12. eines jeden Kalenderjahres, wenn zwingende Witterungsgründe die ausschließliche Ursache des Arbeitsausfalles sind. - 3. Anspruchsberechtigte: Arbeiter, die in Betrieben des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Voraussetzung ist, daß der Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 II AFG) gegen den Arbeitgeber erschöpft ist. Der Arbeitsausfall muß ausschließlich durch die Witterung verursacht sein und an jedem Arbeitstag muß mindestens eine Stunde ausfallen (§ 82 AFG). Für die Ausfallstunden darf kein Arbeitsentgelt bezogen werden. Das Winterausfallgeld wird nur für Tage gezahlt, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Nach der Kündigung kann das Winterausfallgeld weiter gewährt werden, solange der Arbeiter keine andere angemessene Arbeit aufnehmen kann. Für Tage, in denen die Arbeit aus anderen als zwingenden Witterungsgründen (z. B. Urlaub, gesetzliche Feiertage) ausfällt, besteht kein Anspruch auf Winterausfallgeld - 4. Bemessung und Höhe: Die Bemessung richtet sich nach dem Umfang der ausgefallenen Arbeitsstunden pro Arbeitstag und dem dadurch entgangenen Arbeitsentgelt. Zugrundegelegt wird der letzte Lohnabrechnungszeitraum, wobei von der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen ist bis zur tariflichen Arbeitszeit. Das Winterausfallgeld beträgt bei einem Arbeiter mit einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind 67 %, bei allen anderen 60 % des ausgefallenen Entgelts, das um die üblichen gesetzlichen Abzüge gemindert ist. - 5. Verfahren: Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen. Dem Antrag sind die Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen. Der Antrag muß innerhalb der Ausschlußfrist gestellt werden, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld beantragt wird. (§ 86 AFG).

 

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