festgelegt durch Landesrecht, Tag der deutschen Einheit durch Einigungsvertrag. gesetzliche Feiertage F. in der Bundesrep. D.: vgl. Tab.; in einzelnen Ländern, v. a. in Bayern, kommen noch anerkannte kirchliche Feiertage hinzu (Mariä Himmelfahrt, Reformationsfest, Totensonntag), die zwar nicht g. F. sind, aber nach Landesgesetz besonderen Schutz genießen. - An g. F. bestehen die gleichen Beschäftigungsverbote wie für Sonntagsarbeit und Verkehrsbeschränkungen für Lastkraftwagen.