Kraftfahrzeug, das nach Bauart und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Ladungen (Gütern) bestimmt ist. Für Lkw über 7,5 t ist Begrenzung der Arbeitszeit des Kraftfahrzeugführers und Führung eines Fahrtschreibers (§ 57 a StVZO) vorgeschrieben (§ 15 a StVZO). - Fahrverbot: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lkw über 7,5 t auf öffentlichen Straßen des Bundesgebietes nicht verkehren und Anhänger hinter Lkw (jeder Art) nicht mitgeführt werden; Ausnahmen: kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof, Beförderung von frischen Lebensmitteln und dazugehörigen Leerfahrten (§ 30 III StVO). Weitergehende Verkehrsverbote im Ferienreiseverkehr. - Vorschriften über die Abmessungen in der StVZO; zahlreiche Sondervorschriften im grenzüberschreitenden Güterverkehr.