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lästiger Gesellschafter

Gesellschafter, der seine Gesellschafterpflichten gröblich verletzt oder durch anderweitiges Verhalten für die übrigen Gesellschafter untragbar geworden ist. Ein l. G. kann gem. § 140 HGB (der sinngemäß auch für GmbH anzuwenden ist) ausgeschlossen werden (Ausschließung, Ausschließungsgrund). - lästiger Gesellschafter G. hat Anspruch auf angemessene Abfindung entsprechend dem Wert seines Geschäftsanteils, der i. d. R. höher ist, als sein Kapitalkonto ausweist. - Steuerliche Behandlung: a) Liegt die Abfindungszahlung über dem Betrag des steuerlichen Kapitalkontos des l. G., so haben die verbleibenden Gesellschafter Anschaffungskosten in Höhe der anteiligen stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter und ggf. des Firmenwerts. Nur ein darüber hinausgehender Betrag ist bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig. b) Beim l. G. liegt eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vor. Der Abfindungsanspruch gilt in voller Höhe als Veräußerungspreis. Einzelheiten vgl. Abfindung I 3 b).

 

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