1. Durch Verurteilung eines Strafgerichts ausgesprochenes Verbot, im StraßenverkehrKraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art auf die Dauer von ein bis drei Monaten zu führen (§ 44 StGB). Fahrverbot kann ausgesprochen werden gegen Personen, die wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. - 2. Durch den Bußgeldbescheid festgesetztes Verbot bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 StVG). - 3. Wirksam wird Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheids. Die Frist des Fahrverbot rechnet ab amtlicherVerwahrung des Führerscheines. - Vgl. auch Fahrerlaubnis II.