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Winterausfallgeld-Vorausleistung

Leistungen (des Arbeitgebers), die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit für mindestens 150 Stunden, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld ersetzen und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind (§ 74 II AFG). Die Erschöpfung des Anspruchs des Arbeiters auf Winterausfallgeld-Vorausleistung im laufenden Kalenderjahr ist Voraussetzung für die Zahlung von Winterausfallgeld.

 

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