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Waisenbeihilfe

I. Gesetzliche Unfallversicherung: Einmalige Leistung in Höhe von 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes, sofern ein Schwerverletzter (Unfallverletzter mit einer Erwerbsminderung von wenigstens 50%) nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist (§ 601 RVO, ab 1. 1. 1997: § 71 SGB VII). Waisenbeihilfe wird nur Vollwaisen gewährt. Sind mehrere Waisen vorhanden, so ist die Waisenbeihilfe gleichmäßig zu verteilen.
II. Kriegsopferversorgung: Monatlich wiederkehrende Rentenleistung anstelle der Waisenrente, wenn ein erwerbsunfähiger Rentner oder Pflegezulageempfänger nicht an den Folgen einer Kriegsbeschädigung verstorben ist (§ 48 BVG).

 

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