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Teilrente
1. Unfallversicherung: Verletztenrente bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit; berechnet nach einem Prozentsatz der Vollrente entsprechend dem Grad der Erwerbsminderung. - 2. Gesetzliche Rentenversicherung: Es werden i. d. R. keine Teilrente gezahlt, ausgenommen (seit 1. 1. 1992) die Altersrente und (seit 1. 1. 1996) die Teilrente bei Berufsunfähigkeit wegen Hinzuverdienst. Die Altersrente kann als Teilrente in Anspruch genommen werden und beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Die Arbeitsleistung ist entsprechend zu mindern (§ 42 SGB VI). Unabhängig vom zuletzt versicherten Entgelt dürfen monatlich folgende Beiträge hinzuverdient werden (sog. allgemeine Hinzuverdienstgrenze - ab 1. 1. 1996): Teilrente von zwei Drittel = 809,03 DM (alte Länder); bzw. 663,60 DM (neue Länder); Teilrente von der Hälfte = 1213,54 DM bzw. 995,40 DM; Teilrente von einem Drittel = 1618,05 DM bzw. 1327,20 DM. Beim Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze besteht Anspruch auf die jeweils niedrigere Teilrente Neben der allgemeinen gibt es noch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom zuletzt versicherten Entgelt abhängig ist (§ 34 SGB VI); diese individuelle Hinzuverdienstgrenze ist zu ermitteln, wenn im letzten Jahr vor dem erstmaligen Altersrentenbeginn mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erzielt wurde. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Versicherte neben dem Bezug einer Altersrente unbeschränkt hinzuverdienen. - Bislang, d. h. bis zum 31. 12. 1995, konnten Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit praktisch in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen. Ab 1. 1. 1996 wird bei Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen die Rente wegen Berufsunfähigkeit in abgestufter Höhe gezahlt, und zwar entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel (Teilrenten). Die Hinzuverdienstgrenze richtet sich individuell nach dem Arbeitsverdienst im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Lag der Arbeitsverdienst niedriger als die Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten (1995 in den alten Bundesländern somit unter 25 486 DM, in den neuen Bundesländern unter 20 716,96) oder wurde kein Arbeitsverdienst erzielt, so gelten Mindestverdienstgrenzen. Diese betragen ab 1. 1. 1996 bei einer Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe 1213,54 DM in den alten Bundesländern bzw. 995,40 DM in den neuen Bundesländern, bei einer solchen Rente in Höhe von zwei Dritteln 1618,05 DM bzw. 1327,20 und bei einer solchen Rente in Höhe von einem Drittel 2022,56 DM bzw. 1659,00 DM. Wer bereits am 31. 12. 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, kann wie bisher hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenzen mit Teilrenten wegen Berufsunfähigkeit gelten für diese Personen erst ab dem Jahr 2001. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird nicht als Teilrente gezahlt. Beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von monatlich 590 DM (1996) in den alten, bzw. von 500 DM in den neuen Bundesländern wird für Neurentner ab 1. 1. 1996 nur noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit entweder als Vollrente oder nach o. g.Grundsätzen als Teilrente gezahlt. Für sog. Bestandsrentner, d. h. Personen, die am 31. 12. 1995 bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen haben, gilt die Neuregelung erst ab dem Jahre 2001. Bei diesem Personenkreis kann die Erwerbsunfähigkeitsrente entzogen werden, wenn die Hinzuverdienstgrenzen von 590 DM bzw. 500 DM überschritten werden. Arbeitsrechtlich ist von Bedeutung, daß Arbeitnehmer, die eine Teilrente beanspruchen wollen, vom Arbeitgeber verlangen können, daß er mit ihnen Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erörtert. Kündigungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufhebungsverträge sind unwirksam, wenn sie darauf abstellen, daß der Arbeitnehmer von einem bestimmten Lebensalter an eine Altersrente in Anspruch nehmen kann.
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