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Berufsunfähigkeitsrente
Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit. - 1. Voraussetzungen: Berufsunfähigkeit sowie die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten. Seit 1. 1. 1984 müssen außerdem während der letzten 60 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein oder die Berufsunfähigkeit nach § 1252 RVO, § 29 AVG, § 52 RKG (ab 1. 1. 1992: § 43 SGB VI) eingetreten sein. Nach § 1246 II a 2 RVO, § 23 II a 2 AVG, § 46 II a 2 RKG bzw. §§ 43 II, 240 SGB VI werden bestimmte Zeiten für die Ermittlung der 60 Kalendermonate, in denen 36 Pflichtbeiträge enthalten sein müssen, nicht mitgezählt (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten u. a.). - 2. Laufzeit: Die Berufsunfähigkeitsrente wird i. d. R. auf Dauer gewährt. Eine Zeitrente ist zu gewähren, wenn begründete Aussicht besteht, daß die Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann oder die Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht (§ 1276 RVO, § 53 AVG bzw. ab 1. 1. 1992: § 102 II SGB VI). Bei Wegfall der Berufsunfähigkeit kann die Rente wieder entzogen werden. - 3. Höhe: Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1% - in der Knappschaftsversicherung 1,2%, solange eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, sonst 1,8% - der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage (§§ 1246, 125 RVO, §§ 23, 30 AVG, §§ 46, 53 RKG). - Ab 1. 1. 1992 wird die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente nach dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bestimmt. Der Rentenartfaktor beträgt für die Berufsunfähigkeitsrente 0,6667 (§ 67 SGB VI). In der Knappschaftsversicherung 0,8 - solange eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt wird - in den übrigen Fällen 1,2 (§ 82 SGB VI). - 4. Berufsunfähigkeitsrente als Teilrente: Ab 1. 1. 1996 möglich; abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes (Teilrente). - 5. Steuerliche Behandlung: Vgl. Rentenbesteuerung.
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