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Rentenbemessungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für die vor dem 1. 1. 1992 berechnete Rente aus der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsversicherung. 1. Allgemeine R.: Für das Jahr 1981 festgeschrieben; beträgt in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung 22 787 DM; in der knappschaftlichen Rentenversicherung 23 030 DM. Sie verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalls vorausgeht, gegenüber der Summe dieser Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr vorher endet (§ 1255 II RVO, § 32 II AVG, § 54 II RKG). Für das Kalenderjahr 1987 z. B. beträgt die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung 27 885 DM und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28 181 DM. - 2. Persönliche Rentenbemessungsgrundlage (auch die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage genannt) ist der Vomhundertsatz der allgemeinen R., der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (in der knappschaftlichen Rentenversicherung einschl. der Entgelte der im Bergbau Beschäftigten) ohne Auszubildende und Anlernlinge gestanden hat. Sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zum Doppelten der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt (§ 1255 I RVO, § 32 I AVG, § 54 I RKG). Hat z. B. ein Versicherter, dessen Versicherungsfall 1987 eingetreten ist, während der in der Arbeiterrenten- oder Angestelltenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten ein jahresdurchschnittliches Arbeitsentgelt von 160% der Durchschnittsentgelte aller Versicherten erzielt, so beträgt seine persönliche Rentenbemessungsgrundlage 160% von 27 885 DM = 44 616 DM. Bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage sind Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und Zeiten der Ausbildung und Kindererziehungszeiten nach Tabellenwerten zu berücksichtigen (§ 1255 a RVO, § 32 a AVG, § 54 a RKG). - Vgl. auch Rentenformel.
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