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Knappschaftsversicherung

Zweig der deutschen Sozialversicherung.
I. Rechtsgrundlagen (bis 31. 12. 1991): Reichsknappschaftsgesetz vom 23. 6. 1923, das am 1. 1. 1924 in Kraft trat, wiederholt geändert und ergänzt, u. a. durch die Novelle vom 25. 6. 1926, Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. 10. 1942. Durch das Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 21. 5. 1957 (BGBl I 533) ist mit Wirkung vom 1. 1. 1957 das Reichsknappschaftsgesetz weitgehend neugestaltet und in den Grundzügen den Gesetzen der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten angeglichen worden, soweit nicht der berufsständische Charakter der Knappschaftsversicherung besondere, abweichende Regelungen erforderlich machte. Seit 1. 1. 1992 gilt das SGB V.
II. Umfang: Krankenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung für alle in knappschaftlichen Betrieben oder Berufsständischen Organisationen des Bergbaus beschäftigten Arbeiter und Angestellten, durchgeführt von den aus der Reichsknappschaft hervorgegangenen Bundesknappschaft. - 1. Krankenversicherung: Im wesentlichen nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sowie für Art und Umfang der Leistungen sind die Bestimmungen des SGB V maßgeblich. Nach § 6 V SGB V kann abweichend von den Bestimmungen des SGB V die Satzung der Knappschaften die Versicherungspflicht auch auf Angestellte erstrecken, deren Jahresarbeitsverdienst den im SGB V festgesetzten Betrag übersteigt, die aber der knappschaftlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtige Mitglieder angehören. Von dieser Ermächtigung ist Gebrauch gemacht worden, daher sind alle rentenversicherungspflichtigen Angestellten auch krankenversicherungspflichtig. - 2. Rentenversicherung: Entspricht nur teilweise den Bestimmungen der Angestelltenversicherung und Arbeiterrentenversicherung. Seit 1. 1. 1992 ebenfalls geregelt in SGB VI mit z. T. Sonderbestimmungen für die Knappschaftsversicherung wie z. B. §§ 40, 45, 60, 79-87, 136-141, 239 SGB VI. - 3. Knappschaftsausgleichsleistungen.
III. Geltungsbereich: 1. Pflichtversichert sind alle in Bergbaubetrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes. - 2. Freiwillig Versicherte: Die Entrichtung freiwilliger Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen möglich; freiwillige Versicherung III. - 3. Nicht versicherungspflichtig: Personen a) bei vorübergehender Dienstleistung (Nebentätigkeit), b) bei Versorgungsanspruch auf Grund ihrer Tätigkeit (Beamte). Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen besteht Befreiungsmöglichkeit.
IV. Leistungen: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. - 2. Versichertenrenten: Bergmannsrente, Knappschaftsrente bei a) Berufsunfähigkeit, b) Erwerbsunfähigkeit; Knappschaftsruhegeld. - 3. Hinterbliebenenrenten: Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente und Rente an die frühere Ehefrau. - 4. Beitragserstattung. - 5. Knappschaftsausgleichsleistung.
V. Beiträge: Die Pflichtversicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung zahlen monatlich vom Bruttoverdienst 25,50% (1996), wovon der Arbeitnehmer 9,6% und der Arbeitgeber 15,9% zu tragen haben. Die Beiträge werden zusammen mit den Krankenkassenbeiträgen an die Knappschaft abgeführt.
VI. Gesetzliche Unfallversicherung: Gehört nicht zur Knappschaftsversicherung Sie wird gem. Reichsversicherungsverordnung von der Bergbauberufsgenossenschaft in Bochum durchgeführt.

 

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