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Knappschaftsrente

Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsversicherung). - 1. Rentenleistungen an Versicherte sind: a) Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit; b) Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und Erfüllung besonderer Voraussetzungen; c) Rente wegen Berufsunfähigkeit; d) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; e) Knappschaftsruhegeld. - 2. Voraussetzung: Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten und (seit 1. 1. 1984) von den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Belegung von mindestens 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen. Letztere Voraussetzung entfällt, wenn die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt (für Knappschaftsruhegeld gelten je nach Art Besonderheiten). - 3. Jahresbetrag (in% der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage, § 53 RKG - Regelung bis 31. 12. 1991): a) Bergmannsrente: für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 0,8%; b) Rente wegen Berufsunfähigkeit: 1,2 bzw. 1,8%; c) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 2,0%; d) Knappschaftsruhegeld: 2,0%. Diese Renten erhöhen sich noch ggf. um Kinderzuschuß und Leistungszuschlag. - 4. Ab 1. 1. 1992 gelten auch für die Knappschaftsrente die allgemeinen Rentenvorschriften des SGB VI mit einzelnen Besonderheiten (§ 45 SGB VI). Die Berechnung folgt §§ 63 ff. SGB VI. Der Rentenartfaktor beträgt hierbei für die a) Rente für Bergleute: 0,5333; b) Rente wegen Berufsunfähigkeit: 0,8 bzw. 1,2; c) Rente wegen Erwerbunfähigkeit: 1,3333; d) Rente wegen Alters: 1,3333 (§ 82 SGB VI).

 

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